Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit
In Pflegestufe 1 eingestuft wird, wer mindestens einmal am Tag bei mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung
oder Mobilität) einer Hilfe bedarf.
Darüberhinaus muss mehrmals pro Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe benötigt werden. Der Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 1,5 Stunden betragen, wobei mehr als 45 Minuten auf grundpflegerische Tätigkeiten entfallen müssen.
Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit
Schwere Pflegebedürftigkeit setzt voraus, dass mindestens dreimal täglich
zu verschiedenen Zeiten Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) benötigt wird. Darüberhinaus muss mehrmals pro Woche Hilfe bei der Versorgung im hauswirtschaftlichen Bereich von Nöten sein.
Der Zeitufwand muss mindestens 3 Stunden täglich betragen, hiervon müssen auf Leistungen im grundpflegerischen Bereich mindestens 2 Stunden entfallen.
Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit
Schwerstpflegebedürftig ist diejenige Person, deren Hilfebedarf derart umfangreich ist,
dass rund um die Uhr Hilfe benötigt wird.
Darüberhinaus muss mehrmals pro der Woche Hilfe
bei der Versorgung im hauswirtschaftlichen Bereich von Nöten sein.
Der Zeitaufwand muss mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf Leistungen im grundpflegerischen Bereich (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen müssen.
Härtefallregelung in der Pflegestufe III
Wenn die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und ein außergewöhnlich hoher pflegerischer Aufwand vorliegt, kann die sogenannte Härtefallregelung in Anspruch genommen werden, was bedeutet, dass höhere Leistungen bezahlt werden.

